März 2002

Zuchtordnung des Weimaraner Klub e.V.

§ 1 Allgemeines

Das internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale
(F.C.I.) und die jeweils geltende Fassung der Zuchtordnung des VDH sind 
auch für die Mitglieder des Weimaraner Klub e.V. verbindlich. Vor allem in 
Fällen, die in dieser Zuchtordnung nicht geregelt sind, sind die genannten 
Ordnungen sinngemäß anzuwenden.



§ 2 Züchter und Zuchtrecht

Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens.
Der Züchter übernimmt gegenüber der Rasse die Verpflichtung, entsprechend 
den Grundsätzen dieser Zuchtordnung die wesensmäßigen und körperlichen
Anlagen und Leistungen der von ihm gezüchteten Hunde zu erhalten und,
wenn möglich, zu verbessern.

Diese Verpflichtung beinhaltet auch die Bekanntgabe von zuchtausschließen-
den Fehlern des eigenen Hundes sowie dessen Nachkommen an den Zucht-
wart.

Züchter müssen Mitglieder des Weimaraner Klub e.V. sein.

Spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Paarung hat der Züchter die 
Zustimmung des Zuchtwart einzuholen. Diese unterzieht die beabsichtigte 
Paarung anhand der Zuchtkartei einer kritischen Prüfung und gibt danach 
Empfehlungen für die Rüdenwahl.


Das Vermieten einer Hündin zur Zucht bedarf der vorherigen Genehmigung 
durch den Zuchtwart. Dazu ist ein schriftlicher Vertrag (Vordruck des VDH) 
dem Zuchtwart vorzulegen.


§ 3 Zuchtberatung und Zuchtüberwachung 


Der Weimaraner-Klub regelt die Zuchtberatung, die Zuchtlenkung und die
 Zuchtüberwachung wie folgt:

1. Zuchtwart:

Ihm obliegt gemäß § 11 Absatz (4) der Satzung des Weimaraner Klub e.V. 
die zentrale Überwachung und Lenkung der Zucht in enger Zusammen-
arbeit mit den Landesgruppenvorsitzenden. Er führt mit Hilfe aller Prüfungs-
unterlagen und anderer Informationen (Formwertbeurteilung, Zuchtunterla-
gen) eine zentrale Zuchtkartei, welche die Grundlage für seine Tätigkeit 
darstellt.

2.Landesgruppenvorsitzende:

Sie haben die Aufgabe, in ihrer Landesgruppe mit den Züchtern Verbindung 
zu halten und sie nach den Richtlinien dieser Zuchtordnung zu beraten. 
Dazu ist es wünschenswert, dass sie möglichst viele Hunde durch Augen-
schein kennen und über ihre jagdlichen Anlagen und Leistungen informiert 
sind. Sie haben das Recht, Würfe zu besichtigen und zu tätowieren.

3. Zuchtkartei:

Auf Anforderung können die Besitzer eine Zweitschrift der Daten ihres Hun-
des gegen Erstattung der Kosten erhalten.

4. Deckrüdenliste:

Jährlich nach Kenntnis der Ergebnisse der Herbstzuchtprüfungen ergänzt 
der Zuchtwart die Deckrüdenliste und veröffentlicht sie in den Weimaraner 
Nachrichten.

5.Zuchtausschluss:

Hunde, die eines oder mehrere der in § 4 Ziff. 3 aufgeführten Merkmale 
vererbt haben, können von der weiteren Verwendung zur Zucht ausge-
schlossen werden; dasselbe gilt für nahe Verwandte von Trägern uner-
wünschter Merkmale. Über den Zuchtausschluss entscheidet der Zucht-
wart, nötigenfalls im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Landes-
gruppenvorsitzenden.

§ 4 Zuchtvoraussetzungen

Die Zucht basiert auf dem Grundsatz der Rassereinheit. Das Einkreuzen 
anderer Rassen ist verboten.

Die beiden Haarvarietäten WK und WL werden grundsätzlich ebenfalls rein 
gezüchtet. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen vom Zuchtwart 
zugelassen werden.

Beide Eltern müssen im Zuchtbuch des Weimaraner Klub e.V. eingetragen 
sein; die Sperrvermerke auf den Ahnentafeln sind zu beachten.

Zuchthunde müssen den im Standard festgelegten Rassemerkmalen entspre-
chen und einen wesensfesten und harten Gebrauchstyp verkörpern.

Im Einzelnen müssen Zuchthunde folgende Anforderungen erfüllen, wobei in 
begründeten Einzelfällen vom Zuchtwart Ausnahmen zugelassen werden kön-
nen.

1. Formwert / Haarwert

Die Hunde müssen bei einer öffentlichen Bewertung, die vom Weimaraner 
Klub mit dessen Anerkennung durchgeführt wird, mindestens den Form-
/Haarwert g/g (Gesamtnote g) erhalten haben.

2.Eignung

a. Der Hund muss frei von zuchtausschließenden Mängeln sein.

b. Der HD-Befund muss mit B2 oder besser beurteilt sein.

c. Die Wesensfestigkeit muss mit dem Weimaraner-Wesenstest und den be-
standen Verbandsprüfungen nachgewiesen werden.

d. Eine HZP muss bestanden sein, bei der mindestens 6 Arbeitspunkte in der 
Suche und für beide hierbei durchgeführten Disziplinen in der Wasserarbeit 
erreicht werden müssen(Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer und 
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer).

Alternativ dazu muss eine VGP bestanden sein, bei der in der Suche und 
für zwei durchgeführte Disziplinen in der Wasserarbeit (ohne Bringen), je-
weils mindestens die Leistungsziffer 3 (gut) erreicht werden muss.

e. Hündinnen müssen mindestens 15 Monate und dürfen nicht älter als 
8 Jahre alt sein.
Der Stichtag ist der erste Tag des Deckaktes.

f. Ein Zuchtrüde darf innerhalb von zwei Zuchtperioden nur max. 5 mal 
erfolgreich zur Zucht eingesetzt werden.

g. Eltern und Großeltern oder ihre Geschwister dürfen nur zweimal bei den 
Urgroßeltern der zur Paarung vorgesehenen Hunde erscheinen.

Wünschenswerte Nachweise:

Für Zuchttiere sind Schutzhundprüfung, HN, Btr, Vbr, Laut, Schweiß sehr 
erwünscht und geben zum Teil wertvolle Hinweise auf das Vorliegen posi-
tiver, jagdlicher Anlagen.

3. Zuchtausschließende Fehler

Hunde, bei denen die nachstehend genannten Fehler festgestellt werden, 
sind grundsätzlich von der Zucht ausgeschlossen:

a) Mangelnde Wesensfestigkeit, (Ängstlichkeit, Nervosität, Scheue, insbe-
sondere Schussempfindlichkeit, Schuss- oder Handscheue).

b) Missbildungen

c) Schwere Gebissfehler, insbesondere Vor- oder Rückbiss oder Fehlen 
von funktionell wichtigen Zähnen (siehe auch Standard).

d) Hodenfehler

e) Augenlidfehler (Entropium, Ektropium)

f) Hüftgelenkdysplasie

g) Andere erbliche Erkrankungen, vor allem Epilepsie

h) Weitere im Standard aufgeführte ausschließende Fehler (z. B. Fehlfar-
ben).

Bei der Haltung der Zuchthunde müssen die Bestimmungen des Tier-
schutzgesetzes eingehalten werden:

Die Haltung und Fütterung muss artgerecht sein. Für Zuchthunde und Wel-
pen muss sehr gute Haltung gegeben sein; dafür sind Freilauf und mensch-
liche Zuwendung Grundvoraussetzungen.

Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zu-
lässt. Ihr darf nicht mehr als ein Wurf je Jahr zugemutet werden; Stichtag ist 
der Decktag. Wird dies aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten, wird 
die Hündin für eine Zuchtperiode für die Zucht gesperrt.
Dem Zuchteinsatz von Weimaranern, die in einem ausländischen Zucht-
buch eingetragen sind, hat eine gründliche Überprüfung, insbesondere der 
Abstammung und des Freiseins von Erbfehlern voranzugehen. Die Frei-
gabe erfolgt durch den Zuchtwart im Einvernehmen mit dem Vorstand.


§ 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz 


Der Zwingername ist der Zuname des Hundes. Zwingernamenschutz wird auf 
Antrag bei der Zuchtbuchstelle jedem Mitglied gewährt.

Jeder zu schützende Zwingername muss sich deutlich von bereits vergebenen 
unterscheiden. Der Zwingername wird dem Züchter zum streng persönlichen 
Gebrauch zugeteilt.

Der Zwingernamenschutz erlischt beim Tode des Züchters, sofern der Erbe 
nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen 
werden bis zu 10 Jahren nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züch-
ter vergeben.

Während dieser Zeit kann durch Erben oder Nachkommen des Züchters der 
Schutz des betreffenden Zwingernamens beantragt werden. Welpen aus
Zuchtmietverhältnissen müssen unter dem Zwingernamen des Mieters einge-
tragen werden.

Für Hunde ohne Zwingernamen muss der Züchter des Hundes beim Zucht-
buchamt einen Beinamen beantragen, der in Beziehung zum Eigentümer 
steht. Der Beiname ist dem Rufnamen des Hundes in Klammern beizufügen.


§ 6 Deckakt

Die Eigentümer der zur Paarung vorgesehenen Hunde haben sich vor dem 
Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt sind.

Nach dem vollzogenen Deckakt ist dem Zuchtwart unverzüglich schriftlich Mel-
dung zu machen (Deckschein). Hierbei bestätigen sowohl Hündinnen- als 
auch Rüdenbesitzer den Deckakt schriftlich. Über die Höhe der Deckentschä-
digung soll vor dem Deckakt Einigung erfolgen.

Künstliche Besamung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zucht-
wart.

§ 7 Zuchtkontrollen und Wurfabnahme

Wurfkontrollen und Wurfabnahmen sind wesentliche Elemente einer 
kontrollierten Rassehundezucht. Jeder Züchter hat seinen Wurf unverzüglich 
dem Zuchtwart schriftlich zu melden (Formblatt).

Er hat den Beauftragten des Weimaraner Klub Kontrollen von Wurf, Hündin 
und Aufzuchtsbedingungen zu ermöglichen.

Zur Wurfabnahme berechtigt sind die amtierenden Vorstandsmitglieder des 
Weimaraner Klub e.V. einschließlich der stellvertretenden Landesgruppen-
Obleute sowie Zuchtwarte anderer vom JGHV anerkannter Rassehunde-
Zuchtvereine.

Die vollständigen Würfe sind durch die Beauftragten des Weimaraner Klub 
e.V., möglichst nicht vor Vollendung der siebenten Lebenswoche der Welpen, 
im Beisein der Mutterhündin, im Zwinger des Züchters abzunehmen.

Sämtliche Welpen sind bei der Wurfabnahme zu tätowieren (Zuchtbuchnum-
mer). Schutzimpfungen für die Welpen sind Pflicht. Impfbescheinigungen sind 
vorzulegen.

Der Beauftragte fertigt über die Wurfabnahme ein Protokoll nach Formblatt. 
Eine Fertigung hiervon erhält der Züchter, eine zweite Fertigung wird dem 
Zuchtwart zugeleitet. Jeder Züchter ist verpflichtet, ein Zuchtbuch über alle 
Einzelheiten des Wurf- und Zuchtgeschehens in seinem Zwinger zu führen.
 Die Verwendung des VDH-Zwingerbuchs wird empfohlen.

§ 8 Ahnentafeln 

1. Grundlagen 

Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise.

Es wird von der Zuchtbuchstelle gewährleistet, dass die Angaben in den Ahnentafeln 
mit den Zuchtbucheintragungen identisch sind. 

Die Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH, der FCI und des JGHV 
gekennzeichnet sein.

Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des Weimaraner Klubs e.V. Besitzrecht an der 
Ahnentafel hat der Eigentümer des Hundes. Ein Eigentumswechsel ist auf der 
Ahnentafel mit Namen, Adresse, Ort, Datum und Unterschrift des Verkäufers zu 
bestätigen
.
2. Verfahren

Die Zuchtbuchstelle des Weimaraner Klub e.V. stellt die Ahnentafeln in eigener 
Zuständigkeit aus.

Der Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln erfolgt schriftlich bei der Zuchtbuchstelle 
mittels Formblatt. Hierin müssen alle notwendigen Angaben enthalten sein. 

Der Züchter hat die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift zu bestätigen.

In Verlust geratene Ahnentafeln werden für ungültig erklärt. Die Zuchtbuchstelle stellt 
nach Prüfung der Beweise über den Verlust eine Zweitschrift der Ahnentafel aus.

§ 9 Zuchtbuch

1. Grundlagen

Zuchtbücher sind wesentliche Grundlagen der Rassehundezucht. Ihre Informationen 
sollen so umfassend wie möglich sein.

2. Verfahren
Zuchtbücher werden in der Regel jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre, in 
gedruckter Form veröffentlicht.

Die Zuchtbuchstelle übersendet bis spätestens 15. Mai des nächsten Jahres je zwei 
Exemplare an den VDH und den JGHV.

§ 10 Gebühren

Die Gebühren für die Ausstellung der Ahnentafeln und aller mit der Eintragung
zusammenhängenden Leistungen, wie Zwingernamenschutz usw., werden 
vom Vorstand festgesetzt.


§ 11 Verstöße

Bei Verstößen gegen diese Zuchtordnung werden die Ahnentafeln mit einem 
Sperrvermerk versehen. Bei groben Verstößen, insbesondere bei Nichtbe-
achtung der Bestimmungen des § 4 Ziffer 3 dieser Ordnung, werden nur Re-
gisterbescheinigungen ausgestellt.

Vorsätzliche Verstöße, insbesondere das Verschweigen von schweren Feh-
lern oder Mängeln des eigenen Hundes, ungenehmigter Einsatz von Rüden 
oder Züchten ohne Zustimmung des Zuchtwarts im Wiederholungsfall sind 
Ausschlussgründe im Sinne des §5 Abs. 1 Ziff. 3 der Satzung des 
Weimaraner Klub e.V.

§ 12 Schlussbestimmungen 

Bei Auftreten von in dieser Zuchtordnung nicht geregelten Zweifelsfragen sind 
die Bestimmungen des Internationalen Zuchtregelement der F.C.I. sowie der 
Zuchtordnung des VHD in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzu-
wenden.